Satzung des Vereins "Kegelfreunde Schwarz-Weiß Werl"

Stand : Januar 1995

 § 1 :

Der am 26.04.1991 gegründete Verein führt den Namen "Kegelfreunde Schwarz-Weiß Werl e.V." Er ist im Vereinsregister eingetragen. Der Sitz des Vereins ist Werl. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 2 :

Zweck und Aufgabe :

Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes "Steuerbegünstigte Zwecke " der Abgabenordnung 1977 (§§ 51 ff. AO) . Insbesondere durch die planmäßige Pflege des Amateurkegelsports sowie der Jugendpflege. Der Verein ist parteipolitisch, konfessionell und rassisch neutral.

§ 3 :

Der Verein ist Mitglied in den zuständigen Verbänden.

§ 4 :

Der Verein ist selbstlos tätig ; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind , oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§ 5 :

Erwerb der Mitgliedschaft :

Jede natürliche Person kann die Mitgliedschaft erwerben . Sie hat einen diesbezüglichen Antrag beim Vorstand des Vereins zu stellen. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand nach Prüfung der Anmeldung. Die Ablehnung bedarf keiner Begründung und ist unanfechtbar.

§ 6 :

Verlust der Mitgliedschaft :

Die Mitgliedschaft erlischt :

1. durch freiwilligen Austritt , der durch schriftliche Abmeldung zum Schluss des Kalenderjahres erfolgen kann . Sie muss mindestens acht Wochen vor Jahresschluss beim Vorstand eingehen.

2. durch Tod .

3. durch Ausschluss.

Ausgeschlossen werden kann :

a) wer den Interessen des Vereins zuwiderhandelt

b) wer sich den Beschlüssen des Vereins nicht unterwirft

c) wer sich unehrenhaft Handlungen zu Schulden kommen lässt

d) wer trotz zweimaliger Mahnung seine Beiträge nicht bezahlt.

Über die Ausschließung entscheidet der Vorstand. Ein Antrag auf Ausschließung kann zur Verhandlung nur zugelassen werden, wenn er von einem Vorstandsmitglied eingebracht ist. Die auszuschließende Person ist durch den Vereinsvorsitzenden schriftlich zu benachrichtigen und auf sein Verlangen in der betreffenden Sitzung vor der Beschlussfassung zu hören . Der ausgeschlossenen Person ist die Ausschließung unter Angabe des Grundes durch eingeschriebenen Brief umgehend vom Vereinsvorsitzenden mitzuteilen. Gegen den Beschluss der Ausschließung steht der betreffenden Person die Berufung an die nächste Mitgliederversammlung zu. Die Berufung muss binnen zwei Wochen nach Empfang (Zustellung) gegen die Ausschließung eingelegt sein . Die Mitgliederversammlung entscheidet endgültig. Eine Beschreitung des Rechtsweges ist ausgeschlossen. Bis zur endgültigen Entscheidung über die Berufung ruhen die Mitgliederrechte der vorläufig ausgeschlossenen Person. Für Jugendliche gelten die vorstehenden Bestimmungen entsprechend .

§ 7 :

Rechte der Mitglieder :

Alle Mitglieder sind verpflichtet, den Verein bei der Erreichung seiner Ziele zu unterstützen. Sie haben die Satzung einzuhalten.

§ 8 :

Beiträge :

Der Vereinsbeitrag wird alljährlich durch die ordentliche Mitgliederversammlung (Jahreshauptversammlung) festgesetzt . Im Vereinsbeitrag sind die Abgaben für die Sportunfall- und Haftpflichtversicherung der Sporthilfe e.V. im LSB , die Beiträge für den WKV und den DKB , sowie die Beiträge für den Verein enthalten . Der Beitrag wird zu Beginn des Geschäftsjahres sofort fällig . Es ist ein Jahresbeitrag. Neueintretende Mitglieder zahlen den für das Geschäftsjahr festgelegten Beitrag . Das austretende Mitglied bleibt zur Zahlung des Beitrages bis zum Ende des laufenden Geschäftsjahres verpflichtet. Die Beiträge sind im Wege des Abbuchungsverfahrens zu leisten .

 § 9 :

Die Leitung des Vereins liegt beim Vorstand. Der Vorstand wird in der ordentlichen Mitgliederversammlung (Jahreshauptversammlung) aus volljährigen Mitgliedern für jeweils zwei Jahre gewählt . Der amtierende Vorstand führt bis zur Neuwahl über das Geschäftsjahr hinaus die Geschäfte des Vereins unter voller Verantwortung weiter. Der Jugendwart und sein Stellvertreter werden in der Jugendversammlung gewählt und in der Mitgliederversammlung bestätigt. Der satzungsgemäße Vorstand besteht aus :

1.) dem geschäftsführenden Vorstand im Sinne des BGB

a ) dem 1. Vorsitzenden

b ) dem 2. Vorsitzenden

c ) dem Geschäftsführer

d ) dem Rechnungsführer

2.) dem erweiterten Vorstand im Sinne der Vereinssatzung

a ) dem Sportwart

b ) dem Schriftführer

c ) dem Jugendwart

Je zwei Mitglieder des geschäftsführenden Vorstandes vertreten den Verein gemeinschaftlich. Ihre Vertretungsvollmacht erstreckt sich auf alle gerichtlichen und außergerichtlichen Geschäfte und Rechtshandlungen. Der Vorstand arbeitet ehrenamtlich. Wiederwahl der Vorstandsmitglieder ist zulässig . Bei vorzeitigem Ausscheiden eines Vorstandsmitgliedes ist der Vorstand berechtigt, diese Position bis zur nächsten Mitgliederversammlung durch ein anderes Mitglied des Vereins zu besetzen; es sei denn, der geschäftsführende Vorstand ist ausgeschieden. Die Vorstandsfunktionen im geschäftsführenden Vorstand können auch in Personalunion ausgeübt werden, mit Ausnahme des 1. Vorsitzenden. Die Beschlüsse des Vorstandes werden mit einfacher Stimmenmehrheit gefasst . Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des 1. Vorsitzenden. Der Vorstand hat das Recht , Mitglieder zur Vorstandssitzung einzuladen. 

§ 10 :

Pflichten des Vorstandes

Dem Vorstand obliegt die Leitung des Vereins . Er ist für alle Aufgaben zuständig , die nicht durch die Satzung einem anderen Vereinsorgan zugewiesen sind. In seinen Wirkungskreis fallen insbesondere folgende Angelegenheiten :

a) die Durchführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlungen

b) die Erstellung des Jahresvoranschlages sowie die Abfassung des Geschäftsberichtes und des Rechnungsabschlusses

c) die Vorbereitung der Mitgliederversammlung

d) die Einberufung und Leitung der ordentlichen und außerordentlichen Mitgliederversammlungen

e) die ordnungsgemäße Verwaltung und Verwendung des Vereinsvermögens

f) die Aufnahme und der Ausschluss von Vereinsmitgliedern

g) die Anstellung und Kündigung von Angestellten des Vereins. 

§ 11 :

Der 1. Vorsitzende führt den Vorsitz in der Mitgliederversammlung und im Vorstand . Bei Gefahr im Verzug ist er berechtigt , auch in Angelegenheiten , die in den Wirkungskreis der Mitgliederversammlung oder des Gesamtvorstandes fallen , unter eigener Verantwortung selbstständig Anordnungen zu treffen und Rechtsgeschäfte abzuschließen; diese bedürfen jedoch der nachträglichen Genehmigung durch das zuständige Vereinsorgan. Der Schriftführer unterstützt den Vorstand bei der Erledigung der Vereinsgeschäfte . Ihm obliegt die Führung der Protokolle in den Mitgliederversammlungen und Vorstandssitzungen. Er ist für die Chronik des Vereins verantwortlich. Dem Geschäftsführer obliegt die ordnungsgemäße Führung der Vereinsgeschäfte im Sinne der Geschäftsordnung. Der Sportwart ist für den ordnungsgemäßen Ablauf des Spiel- und Sportbetriebes nach Maßgaben einer zu erstellenden Sportordnung verantwortlich .

§ 12 :

Der Sportausschuss und dessen Aufgaben

Neben dem Vorstand wird ein Sportausschuss gewählt. Ihm gehören mindestens 3 Personen (inkl.. Jugendwart ) an. Er besteht aus :

a) dem Sportwart

b) dem Jugendwart

c) mindestens einem aus der Mitte der Mitgliederversammlung zu wählendem Mitglied .

Dem Sportausschuss obliegt die fachliche Durchführung der sportlichen Aktivitäten des Vereins. Näheres regelt die Sportordnung. Den Vorsitz führt der erste Sportwart, im Verhinderungsfall sein Vertreter. Der Sportausschuss hat bei allen Veranstaltungen die Einhaltung der Sportordnung des Deutschen Keglerbundes e.V. und des Westdeutschen Keglerverbandes e.V. zu überwachen.

§ 13 :

Organisation

Die Organe des Vereins sind :

a) die Mitgliederversammlung

b) der Vorstand

c) der Sportausschuss

§ 14 :

Mitgliederversammlung

Alljährlich , im ersten Quartal des neuen Geschäftsjahres, hat eine ordentliche Mitgliederversammlung (Jahreshauptversammlung) stattzufinden. Außerordentliche Mitgliederversammlungen werden nach Bedarf einberufen oder wenn von 1/5 der stimmberechtigten Mitglieder unter Angabe des Grundes beim Vereinsvorsitzenden ein entsprechender Antrag gestellt wird. Die Einladung zu jeder Mitgliederversammlung ist unter Angabe des Ortes , der Zeit und der Tagesordnung den Mitgliedern schriftlich, mindestens 14 Tage vor der Versammlung zu übersenden. Zur Teilnahme an den Mitgliederversammlungen ist jedes Mitglied berechtigt. Stimmberechtigt sind alle volljährigen Mitglieder. Die ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung beschließt ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden Mitglieder, sofern die Satzung nichts anderes bestimmt. Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll aufzunehmen , das vom jeweiligen Versammlungsleiter und dem Protokollführer zu unterzeichnen ist. Es soll folgende Feststellungen enthalten : Ort und Zeit der Versammlung, die Person des Versammlungsleiters und des Protokollführers, die Zahl der erschienenen Mitglieder, die einzelnen Abstimmungsergebnisse und die Art der Abstimmung. Bei Satzungsänderungen soll der genaue Wortlaut angegeben werden.

§ 15 :

Zuständigkeit

Die Mitgliederversammlung ist zuständig für :

1.) Entgegennahme des Jahresberichtes

2.) Entlastung des Vorstandes

3.) Wahl des Vorstandes

4.) Wahl der Rechnungsprüfer

5.) Wahl des Sportausschusses

6.) Entscheidung über die Berufung ausgeschlossener Mitglieder

7.) Erledigung eingegangener Anträge

8.) Änderung der Satzung

9.) Beiträge

10.) Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins

§ 16 :

Die Mitgliederversammlung (Jahreshauptversammlung ) wählt zwei Rechnungsprüfer, welche die Kassengeschäfte des Vereins überwachen. Einmalige Wiederwahl ist möglich.

§ 17 :

Anträge müssen mindestens 8 Tage vor einer Versammlung beim 1. Vorsitzenden schriftlich eingereicht werden . Sie sind vom Antragsteller zu begründen . In einer Versammlung gestellte Anträge, außer Anträgen zur Satzung, finden nur Berücksichtigung, wenn 3/4 der anwesenden stimmberechtigten sie für dringlich halten, und hierzu die Zustimmung geben. Wenn nichts anderes bestimmt ist, erfolgen Abstimmungen nur dann geheim und schriftlich, wenn dies von einem Drittel der anwesenden Mitglieder bestimmt wird. Alle Beschlüsse der Mitgliederversammlung, des Vorstandes und des Ausschusses werden mit einfacher Stimmenmehrheit der anwesenden Mitglieder gefasst, sofern die Satzung nichts anderes bestimmt. Für Änderungen der Satzung bedarf es der Zustimmung von zwei Drittel der in der Versammlung anwesenden Mitglieder. Bei Wahlen ist folgende Regelung gültig :

Gewählt ist , wer im ersten Wahlgang die relative Mehrheit erhält. Bei Stimmengleichheit ist ein zweiter Wahlgang erforderlich . Ergibt dieser wieder Stimmengleichheit , entscheidet die Stimme des 1. Vorsitzenden   (in dessen Abwesenheit die seines amtierenden Vertreters).

§ 18 :

Für Unfälle, gesundheitliche und sachliche Schäden, gleich welcher Art, welche sich die Mitglieder des Vereins in Ausübung des Sports zuziehen, lehnt der Verein jede Haftung ab, die über die Sporthilfe- und haftpflichtversicherjungen des LSB hinausgehen .

§ 19 :

Strafbestimmungen und Beschwerden

Der Vorstand ist berechtigt, bei undiszipliniertem Auftreten der Mitglieder des Vereins, bei ehrenrührigem Verhalten, bei verleumderischen Angriffen gegen die Mitglieder und in ähnlichen Fällen nachstehend aufgeführte Strafmaßnahmen durchzuführen:

a) Verwarnung

b) Sperre von aktiven Mitgliedern bis zu einem Jahr

c) Entziehung von Ämtern

d) Rat zum Austritt aus dem Verein

e) Ausschluss aus dem Verein

Die Beschlüsse des Vorstandes über ausgesprochene Bestrafungen sind dem betreffenden Mitglied nach Beschlussfassung durch eingeschriebenen Brief bekanntzugeben. 

§ 20 :

Die Vereinsjugend

Die Vereinsjugend führt und verwaltet sich selbstständig . Der Vereinsjugendausschuss erfüllt seine Aufgaben im Rahmen der Satzung. Näheres regelt die Vereinsjugendordnung. Der Vereinsjugendausschuss ist für seine Beschlüsse dem Vereinsjugendtag und dem Vorstand des Vereins verantwortlich.

§ 21 :

1.) Die Auflösung des Vereins kann nur in einer außerordentlichen Mitgliederversammlung beschlossen werden.  Auf der Tagesordnung darf nur der Punkt "Auflösung des Vereins" stehen.

2.) Die Einberufung einer solchen Mitgliederversammlung darf nur erfolgen wenn es

a) der erweiterte Vorstand mit einer Mehrheit von Dreivierteln aller seiner Mitglieder beschlossen hat, oder

b) von Zweidritteln der stimmberechtigten Mitglieder des Vereins schriftlich gefordert wurde.

3.) Die Versammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens 50 % der stimmberechtigten Mitglieder anwesend sind. Die Auflösung kann nur beschlossen werden mit einer Mehrheit von Dreivierteln der erschienenen Mitglieder. Die Abstimmung ist namentlich vorzunehmen.

4.) Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins ist das Vereinsvermögen zu steuerbegünstigten Zwecken, und zwar insbesondere zur Förderung des Sports zu verwenden. Beschlüsse über die künftige Verwendung des Vermögens dürfen erst nach Einwilligung des Finanzamtes durchgeführt werden.

Die Satzung ist errichtet in Werl am 08.05.1991 und eingetragen am 16.06.1991 in das Vereinsregister Nr. 305. Eine Satzungsänderung wurde eingetragen in Werl am 20.01.1995 in das Vereinsregister Nr. 305.

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