Satzung des Vereins
"Kegelfreunde Schwarz-Weiß Werl"Stand : Januar
1995
§ 1 :
Der am 26.04.1991 gegründete Verein führt den Namen
"Kegelfreunde Schwarz-Weiß Werl e.V." Er ist im Vereinsregister eingetragen. Der
Sitz des Vereins ist Werl. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 2 :
Zweck und Aufgabe :
Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar
gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes "Steuerbegünstigte Zwecke " der
Abgabenordnung 1977 (§§ 51 ff. AO) . Insbesondere durch die planmäßige Pflege
des Amateurkegelsports sowie der Jugendpflege. Der Verein ist parteipolitisch,
konfessionell und rassisch neutral.
§ 3 :
Der Verein ist Mitglied in den zuständigen Verbänden.
§ 4 :
Der Verein ist selbstlos tätig ; er verfolgt nicht in erster
Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für die
satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine
Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben,
die dem Zweck der Körperschaft fremd sind , oder durch unverhältnismäßig hohe
Vergütungen begünstigt werden.
§ 5 :
Erwerb der Mitgliedschaft :
Jede natürliche Person kann die Mitgliedschaft erwerben . Sie
hat einen diesbezüglichen Antrag beim Vorstand des Vereins zu stellen. Über die
Aufnahme entscheidet der Vorstand nach Prüfung der Anmeldung. Die Ablehnung
bedarf keiner Begründung und ist unanfechtbar.
§ 6 :
Verlust der Mitgliedschaft :
Die Mitgliedschaft erlischt :
1. durch freiwilligen Austritt , der durch schriftliche
Abmeldung zum Schluss des Kalenderjahres erfolgen kann . Sie muss mindestens
acht Wochen vor Jahresschluss beim Vorstand eingehen.
2. durch Tod .
3. durch Ausschluss.
Ausgeschlossen werden kann :
a) wer den Interessen des Vereins zuwiderhandelt
b) wer sich den Beschlüssen des Vereins nicht unterwirft
c) wer sich unehrenhaft Handlungen zu Schulden kommen lässt
d) wer trotz zweimaliger Mahnung seine Beiträge nicht
bezahlt.
Über die Ausschließung entscheidet der Vorstand. Ein Antrag
auf Ausschließung kann zur Verhandlung nur zugelassen werden, wenn er von einem
Vorstandsmitglied eingebracht ist. Die auszuschließende Person ist durch den
Vereinsvorsitzenden schriftlich zu benachrichtigen und auf sein Verlangen in der
betreffenden Sitzung vor der Beschlussfassung zu hören . Der ausgeschlossenen
Person ist die Ausschließung unter Angabe des Grundes durch eingeschriebenen
Brief umgehend vom Vereinsvorsitzenden mitzuteilen. Gegen den Beschluss der
Ausschließung steht der betreffenden Person die Berufung an die nächste
Mitgliederversammlung zu. Die Berufung muss binnen zwei Wochen nach Empfang
(Zustellung) gegen die Ausschließung eingelegt sein . Die Mitgliederversammlung
entscheidet endgültig. Eine Beschreitung des Rechtsweges ist ausgeschlossen. Bis
zur endgültigen Entscheidung über die Berufung ruhen die Mitgliederrechte der
vorläufig ausgeschlossenen Person. Für Jugendliche gelten die vorstehenden
Bestimmungen entsprechend .
§ 7 :
Rechte der Mitglieder :
Alle Mitglieder sind verpflichtet, den Verein bei der
Erreichung seiner Ziele zu unterstützen. Sie haben die Satzung einzuhalten.
§ 8 :
Beiträge :
Der Vereinsbeitrag wird alljährlich durch die ordentliche
Mitgliederversammlung (Jahreshauptversammlung) festgesetzt . Im Vereinsbeitrag
sind die Abgaben für die Sportunfall- und Haftpflichtversicherung der Sporthilfe
e.V. im LSB , die Beiträge für den WKV und den DKB , sowie die Beiträge für den
Verein enthalten . Der Beitrag wird zu Beginn des Geschäftsjahres sofort fällig
. Es ist ein Jahresbeitrag. Neueintretende Mitglieder zahlen den für das
Geschäftsjahr festgelegten Beitrag . Das austretende Mitglied bleibt zur Zahlung
des Beitrages bis zum Ende des laufenden Geschäftsjahres verpflichtet. Die
Beiträge sind im Wege des Abbuchungsverfahrens zu leisten .
§ 9 :
Die Leitung des Vereins liegt beim Vorstand. Der Vorstand
wird in der ordentlichen Mitgliederversammlung (Jahreshauptversammlung) aus
volljährigen Mitgliedern für jeweils zwei Jahre gewählt . Der amtierende
Vorstand führt bis zur Neuwahl über das Geschäftsjahr hinaus die Geschäfte des
Vereins unter voller Verantwortung weiter. Der Jugendwart und sein
Stellvertreter werden in der Jugendversammlung gewählt und in der
Mitgliederversammlung bestätigt. Der satzungsgemäße Vorstand besteht aus :
1.) dem geschäftsführenden Vorstand im Sinne des BGB
a ) dem 1. Vorsitzenden
b ) dem 2. Vorsitzenden
c ) dem Geschäftsführer
d ) dem Rechnungsführer
2.) dem erweiterten Vorstand im Sinne der Vereinssatzung
a ) dem Sportwart
b ) dem Schriftführer
c ) dem Jugendwart
Je zwei Mitglieder des geschäftsführenden Vorstandes
vertreten den Verein gemeinschaftlich. Ihre Vertretungsvollmacht erstreckt sich
auf alle gerichtlichen und außergerichtlichen Geschäfte und Rechtshandlungen.
Der Vorstand arbeitet ehrenamtlich. Wiederwahl der Vorstandsmitglieder ist
zulässig . Bei vorzeitigem Ausscheiden eines Vorstandsmitgliedes ist der
Vorstand berechtigt, diese Position bis zur nächsten Mitgliederversammlung durch
ein anderes Mitglied des Vereins zu besetzen; es sei denn, der geschäftsführende
Vorstand ist ausgeschieden. Die Vorstandsfunktionen im geschäftsführenden
Vorstand können auch in Personalunion ausgeübt werden, mit Ausnahme des 1.
Vorsitzenden. Die Beschlüsse des Vorstandes werden mit einfacher Stimmenmehrheit
gefasst . Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des 1. Vorsitzenden. Der
Vorstand hat das Recht , Mitglieder zur Vorstandssitzung einzuladen.
§ 10 :
Pflichten des Vorstandes
Dem Vorstand obliegt die Leitung des Vereins . Er ist für
alle Aufgaben zuständig , die nicht durch die Satzung einem anderen Vereinsorgan
zugewiesen sind. In seinen Wirkungskreis fallen insbesondere folgende
Angelegenheiten :
a) die Durchführung der Beschlüsse der
Mitgliederversammlungen
b) die Erstellung des Jahresvoranschlages sowie die Abfassung
des Geschäftsberichtes und des Rechnungsabschlusses
c) die Vorbereitung der Mitgliederversammlung
d) die Einberufung und Leitung der ordentlichen und
außerordentlichen Mitgliederversammlungen
e) die ordnungsgemäße Verwaltung und Verwendung des
Vereinsvermögens
f) die Aufnahme und der Ausschluss von Vereinsmitgliedern
g) die Anstellung und Kündigung von Angestellten des
Vereins.
§ 11 :
Der 1. Vorsitzende führt den Vorsitz in der
Mitgliederversammlung und im Vorstand . Bei Gefahr im Verzug ist er berechtigt ,
auch in Angelegenheiten , die in den Wirkungskreis der Mitgliederversammlung
oder des Gesamtvorstandes fallen , unter eigener Verantwortung selbstständig
Anordnungen zu treffen und Rechtsgeschäfte abzuschließen; diese bedürfen jedoch
der nachträglichen Genehmigung durch das zuständige Vereinsorgan. Der
Schriftführer unterstützt den Vorstand bei der Erledigung der Vereinsgeschäfte .
Ihm obliegt die Führung der Protokolle in den Mitgliederversammlungen und
Vorstandssitzungen. Er ist für die Chronik des Vereins verantwortlich. Dem
Geschäftsführer obliegt die ordnungsgemäße Führung der Vereinsgeschäfte im Sinne
der Geschäftsordnung. Der Sportwart ist für den ordnungsgemäßen Ablauf des
Spiel- und Sportbetriebes nach Maßgaben einer zu erstellenden Sportordnung
verantwortlich .
§ 12 :
Der Sportausschuss und dessen Aufgaben
Neben dem Vorstand wird ein Sportausschuss gewählt. Ihm
gehören mindestens 3 Personen (inkl.. Jugendwart ) an. Er besteht aus :
a) dem Sportwart
b) dem Jugendwart
c) mindestens einem aus der Mitte der Mitgliederversammlung
zu wählendem Mitglied .
Dem Sportausschuss obliegt die fachliche Durchführung der
sportlichen Aktivitäten des Vereins. Näheres regelt die Sportordnung. Den
Vorsitz führt der erste Sportwart, im Verhinderungsfall sein Vertreter. Der
Sportausschuss hat bei allen Veranstaltungen die Einhaltung der Sportordnung des
Deutschen Keglerbundes e.V. und des Westdeutschen Keglerverbandes e.V. zu
überwachen.
§ 13 :
Organisation
Die Organe des Vereins sind :
a) die Mitgliederversammlung
b) der Vorstand
c) der Sportausschuss
§ 14 :
Mitgliederversammlung
Alljährlich , im ersten Quartal des neuen Geschäftsjahres,
hat eine ordentliche Mitgliederversammlung (Jahreshauptversammlung)
stattzufinden. Außerordentliche Mitgliederversammlungen werden nach Bedarf
einberufen oder wenn von 1/5 der stimmberechtigten Mitglieder unter Angabe des
Grundes beim Vereinsvorsitzenden ein entsprechender Antrag gestellt wird. Die
Einladung zu jeder Mitgliederversammlung ist unter Angabe des Ortes , der Zeit
und der Tagesordnung den Mitgliedern schriftlich, mindestens 14 Tage vor der
Versammlung zu übersenden. Zur Teilnahme an den Mitgliederversammlungen ist
jedes Mitglied berechtigt. Stimmberechtigt sind alle volljährigen Mitglieder.
Die ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung beschließt ohne Rücksicht
auf die Zahl der anwesenden Mitglieder, sofern die Satzung nichts anderes
bestimmt. Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll
aufzunehmen , das vom jeweiligen Versammlungsleiter und dem Protokollführer zu
unterzeichnen ist. Es soll folgende Feststellungen enthalten : Ort und Zeit der
Versammlung, die Person des Versammlungsleiters und des Protokollführers, die
Zahl der erschienenen Mitglieder, die einzelnen Abstimmungsergebnisse und die
Art der Abstimmung. Bei Satzungsänderungen soll der genaue Wortlaut angegeben
werden.
§ 15 :
Zuständigkeit
Die Mitgliederversammlung ist zuständig für :
1.) Entgegennahme des Jahresberichtes
2.) Entlastung des Vorstandes
3.) Wahl des Vorstandes
4.) Wahl der Rechnungsprüfer
5.) Wahl des Sportausschusses
6.) Entscheidung über die Berufung ausgeschlossener
Mitglieder
7.) Erledigung eingegangener Anträge
8.) Änderung der Satzung
9.) Beiträge
10.) Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins
§ 16 :
Die Mitgliederversammlung (Jahreshauptversammlung ) wählt
zwei Rechnungsprüfer, welche die Kassengeschäfte des Vereins überwachen.
Einmalige Wiederwahl ist möglich.
§ 17 :
Anträge müssen mindestens 8 Tage vor einer Versammlung beim
1. Vorsitzenden schriftlich eingereicht werden . Sie sind vom Antragsteller zu
begründen . In einer Versammlung gestellte Anträge, außer Anträgen zur Satzung,
finden nur Berücksichtigung, wenn 3/4 der anwesenden stimmberechtigten sie für
dringlich halten, und hierzu die Zustimmung geben. Wenn nichts anderes bestimmt
ist, erfolgen Abstimmungen nur dann geheim und schriftlich, wenn dies von einem
Drittel der anwesenden Mitglieder bestimmt wird. Alle Beschlüsse der
Mitgliederversammlung, des Vorstandes und des Ausschusses werden mit einfacher
Stimmenmehrheit der anwesenden Mitglieder gefasst, sofern die Satzung nichts
anderes bestimmt. Für Änderungen der Satzung bedarf es der Zustimmung von zwei
Drittel der in der Versammlung anwesenden Mitglieder. Bei Wahlen ist folgende
Regelung gültig :
Gewählt ist , wer im ersten Wahlgang die relative Mehrheit
erhält. Bei Stimmengleichheit ist ein zweiter Wahlgang erforderlich . Ergibt
dieser wieder Stimmengleichheit , entscheidet die Stimme des 1. Vorsitzenden
(in dessen Abwesenheit die seines amtierenden Vertreters).
§ 18 :
Für Unfälle, gesundheitliche und sachliche Schäden, gleich
welcher Art, welche sich die Mitglieder des Vereins in Ausübung des Sports
zuziehen, lehnt der Verein jede Haftung ab, die über die Sporthilfe- und
haftpflichtversicherjungen des LSB hinausgehen .
§ 19 :
Strafbestimmungen und Beschwerden
Der Vorstand ist berechtigt, bei undiszipliniertem Auftreten
der Mitglieder des Vereins, bei ehrenrührigem Verhalten, bei verleumderischen
Angriffen gegen die Mitglieder und in ähnlichen Fällen nachstehend aufgeführte
Strafmaßnahmen durchzuführen:
a) Verwarnung
b) Sperre von aktiven Mitgliedern bis zu einem Jahr
c) Entziehung von Ämtern
d) Rat zum Austritt aus dem Verein
e) Ausschluss aus dem Verein
Die Beschlüsse des Vorstandes über ausgesprochene
Bestrafungen sind dem betreffenden Mitglied nach Beschlussfassung durch
eingeschriebenen Brief bekanntzugeben.
§ 20 :
Die Vereinsjugend
Die Vereinsjugend führt und verwaltet sich selbstständig .
Der Vereinsjugendausschuss erfüllt seine Aufgaben im Rahmen der Satzung. Näheres
regelt die Vereinsjugendordnung. Der Vereinsjugendausschuss ist für seine
Beschlüsse dem Vereinsjugendtag und dem Vorstand des Vereins verantwortlich.
§ 21 :
1.) Die Auflösung des Vereins kann nur in einer
außerordentlichen Mitgliederversammlung beschlossen werden. Auf der
Tagesordnung darf nur der Punkt "Auflösung des Vereins" stehen.
2.) Die Einberufung einer solchen Mitgliederversammlung darf
nur erfolgen wenn es
a) der erweiterte Vorstand mit einer Mehrheit von
Dreivierteln aller seiner Mitglieder beschlossen hat, oder
b) von Zweidritteln der stimmberechtigten Mitglieder des
Vereins schriftlich gefordert wurde.
3.) Die Versammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens 50 %
der stimmberechtigten Mitglieder anwesend sind. Die Auflösung kann nur
beschlossen werden mit einer Mehrheit von Dreivierteln der erschienenen
Mitglieder. Die Abstimmung ist namentlich vorzunehmen.
4.) Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins ist das
Vereinsvermögen zu steuerbegünstigten Zwecken, und zwar insbesondere zur
Förderung des Sports zu verwenden. Beschlüsse über die künftige Verwendung des
Vermögens dürfen erst nach Einwilligung des Finanzamtes durchgeführt werden.
Die Satzung ist errichtet in Werl am 08.05.1991 und
eingetragen am 16.06.1991 in das Vereinsregister Nr. 305. Eine Satzungsänderung
wurde eingetragen in Werl am 20.01.1995 in das Vereinsregister Nr. 305. |